Schweriner Anwaltverein

Anwalt der Anwälte.

Service

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Satzung des Schweriner Anwaltvereins e. V.

Name, Sitz und Zweck des Vereines

§1
(1) Der Verein heißt "Schweriner Anwaltverein e. V."

Er hat seinen Sitz in Schwerin/Mecklenburg, ist Mitglied des Deutschen Anwaltvereines e. V. und des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern im Deutschen Anwaltverein.
Der Verein ist zu VR 1040 im Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin eingetragen.

(2) Zweck des Vereines ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft im Landgerichtsbezirk Schwerin, insbesondere durch

Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Landgerichtsbezirk Schwerin. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein erfüllt seine satzungsmäßige Aufgabe ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

(4) Der Verein ist identisch mit dem 1990 gegründeten Schwerin Anwaltverein, der als Vorverein nicht ins Vereinsregister eingetragen war, bzw. dessen Rechtsnachfolger.

(5) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

Mitgliedschaft

§ 2
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Von Ehrenmitgliedern wird kein Vereinsbeitrag erhoben.

§ 3
(1) Ordentliches Mitglied kann jeder im Vereinsbezirk zugelassene Rechtsanwalt werden.

(2) Außerordentliches Mitglied kann werden,


(3) Die Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

§ 4
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung und durch Ausscheiden aus der Anwaltschaft. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.

(2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen.

Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässt. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit dem Zugehen des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung hat beim Vortand des Vereines zu erfolgen.

(3) Die Mitglieder des Vereines haben den von der Mitgliederversammlung festzulegenden Betrag zu entrichten. Er ist bis zum 30. März jeden Jahres in einer Summe fällig.

§ 5
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

Vereinsorgane

§ 6
Organe des Vereines sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, die Mitglieder des Vereines sein müssen, und zwar aus


§ 8
(1) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(2) Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, schriftliche Abstimmungen von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder ihre Stimme abgeben. Für schriftliche Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

(3) Der Vorstandsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist berechtigt, in dringenden Fällen allein zu entscheiden.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

(5) Vereinsintern gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende als Vertreter nur tätig wird, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 9
(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt sind und endet mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 2.Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet.

(2) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Schweriner Anwaltverein e. V. ist.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Kassenprüfern und dessen Vertreter und entscheidet insbesondere über den Jahresabschluss, die Entlastung des Vorstandes, über die Mitgliedsbeiträge und ggf. Umlagen. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer neuen Beschlussfassung.

§ 10
(1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen, Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 20 % der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung möglichst am Sitz des Vereins stattzufinden.

§ 11
(1) Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungsänderung mindestens drei Wochen vorher.

(2) Den Anträgen ist stattzugeben, wenn sie gem. § 10 Abs. 2 unterstützt werden.

§ 12
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform.

§ 13
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.

(2) Jeder ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Das Hinzufügen weiterer Tagesordnungspunkte ist jedoch zulässig.

(3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei satzungsändernden Beschlüssen ist einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Eine Vertretung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

(5) Den Abstimmungsmodus bestimmt der Versammlungsleiter, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes wünscht.

(6) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

Vereinsjahr

§ 14
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Auflösung des Vereines

§ 15
(1) Der Verein kann ur mit ¾ der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins durch Beschluss fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Anwaltverein e.V., Berlin (VR 21116 – AG Charlottenburg), falls die Mitgliederversammlung wegen der Gemeinnützigkeit – nach Abstimmung mit dem Finanzamt – nicht eine andere Verwendung beschließt.

Schlussbestimmungen

§ 16
Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen vorzunehmen, insbesondere, soweit diese vom Registergericht zum Zwecke der Eintragung in das Vereinsregister gefordert werden.

Beschlossen auf der Grundungsversammlung am und wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister am
Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom
und wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister am